Standpunkte der SPD-Fraktion
Gemeinderatsitzung vom 18. November 2024
30. November 2024 – Auf der Gemeinderatsitzung am 18. November 2024 haben wir als SPD-Fraktion zu folgenden Themen unsere Standpunkte dargelegt:
Beschlussfassung über die Änderung des Grundsteuerhebesatzes sowie die Hebesatzsatzung
Verlängerung der Sonderfinanzierung der kommunalen Grunderwerbs- und Erschließungsmaßnahme
Antrag der SPD-Fraktion zur Bereitstellung von Grundstücken für alternative Wohnformen im Baugebiet „Kisselfließ 2. BA“
Unsere Standpunkte
Beschlussfassung über die Änderung des Grundsteuerhebesatzes sowie die Hebesatzsatzung
Änderung des Grundsteuer Hebesatzes
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Damen und Herren, Kollegen und Kolleginnen des Gemeinderates,
Seit dem Urteil des BVG im Jahr 2018 hat das Thema Grundsteuerreform die Menschen verunsichert und viele Gemüter erhitzt. Ende dieses Jahres läuft die Übergangsfrist von den alten auf die neuen Bewertungsregeln aus. Somit geht auch an Laudenbach der Kelch nicht vorüber, neue Hebesätze für die Grundsteuern A (Acker) und B (Bauland) festzulegen.
Die Grundsteuerreform war kein Wunsch der Kommunen und auch nicht unserer Gemeinde. Doch wir dürfen sie hier umsetzen!
Schon das Bewertungsverfahren durch die Finanzämter, die den Grundsteuerwert festlegten, hat viel Unmut verursacht. Dabei hat sich die Bewertung der Grundstücke (die sogen. Bodenrichtwerte) unterschiedlich entwickelt. Die Gemeinde hat und hatte auch darauf keinen Einfluss.
Somit ergibt sich die Tatsache, dass in bestimmten Teilen des Ortes der Grundsteuer-messbetrag gestiegen – und in anderen Teilen des Ortes gefallen ist. Die jeweilige Einordnung erfolgt – wie gesagt – durch das Finanzamt.
Dennoch ist die Grundsteuer für eine Gemeinde ein wichtiger Einnahmeposten. Der Grundsteuer-Hebesatz lag in Laudenbach für alle Grundstückseigentümer – also Acker und Bauland – seit 2017 bei 350%. In unserem Gemeinde-Haushalt macht dies für 2024 ein Gesamt-Grundsteueraufkommen für Grundsteuer A und B von ca. 836.000 Euro aus.
Schon in der vorangegangenen Legislaturperiode betonte unsere Fraktion, dass wir die sogen. Aufkommensneutralität bei der Hebesatz-Festlegung anstreben und uns dafür einsetzen werden. Der vorliegende Beschlussantrag der Verwaltung sieht nun genau das auch vor.
Für bebaute Grundstücke soll der Hebesatz auf 170 % und für Forst- und Landwirtschaft auf 760% festgesetzt werden. Die starke Erhöhung des Hebesatzes bei der Grundsteuer A ergibt sich aus der Berechnung des Aufkommens und dem Grundsatz der Aufkommensneutralität.
Trotz aller Aufkommensneutralität muss ich erwähnen: Wenn auch das Steueraufkommen für unsere Kommune gleichbleibend sein soll, so ist uns wohl bewusst, dass es für einzelne Grund- und Hauseigentümer zu drastischen Erhöhungen kommen kann. Unsere Fraktion sorgt sich hier besonders um einkommensschwache Menschen, die in ihrem Eigenheim leben und gerade so zurechtkommen. Diese Menschen – meist sogar Alte – können die Grundsteuer nicht auf Mieter umlegen. Und dann kommt ein Grundsteuerbescheid, in dem sich der Steuerbetrag vervielfacht – oder wie in der Beispielrechnung sich sogar versechsfacht. Wobei der Grund dafür ja im gestiegenen Steuermessbetrag liegt, auf den die Gemeinde – wie gesagt – keinen Einfluss hat. Wir dürfen solche Härtefälle nicht alleine lassen!
Aber auch bei den Mietern wird es Härtefälle geben, wenn die Eigentümer diese Mehrbelastung entsprechend an ihre Mieter weitergeben – was sie ja dürfen.
Die für 2025 festgesetzten Hebesätze und die damit erlangten Einnahmen müssen in den Folgejahren unbedingt überprüft werden. Gegebenenfalls muss dann über eine Anpassung gesprochen werden. Eine solche Evaluation befürworten wir unbedingt!
In der Hebesatz-Satzung steht allerdings in §3 eine Gültigkeit bis 31.12.2030. Auf Nachfrage bei der Verwaltung erfuhr ich, dass dies im Grundsteuer-Gesetz so vorgeschrieben sei. Es hindere uns jedoch nicht, die Satzung dann Ende 2025 nochmals zu ändern.
Die SPD-Fraktion stimmt diesem so zu.
Verlängerung der Sonderfinanzierung der kommunalen Grunderwerbs- und Erschließungsmaßnahme
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,
die Erschließungsarbeiten im Baugebiet Kisselfließ 2 haben im Juni 2024 begonnen – diese müssen natürlich auch bezahlt werden. Da der Verkauf von erst 4 Grundstücken im Baugebiet nicht ausreicht, um die Kosten zu decken sehen wir keine Alternative zur vorgeschlagenen Verlängerung der Sonderfinanzierung der kommunalen Grunderwerbs- und Erschließungsmaßnahme.
Umso wichtiger ist es, dass die Verhandlungen mit potenziellen Grundstücksbewerbern zügig abgeschlossen werden. In der Bewertung zu welchem Preis die Grundstücke vergeben werden können, sollten auch unbedingt die fortlaufenden Zinskosten gegengerechnet werden. Manchmal ist ein schneller Abschluss zu niedrigerem Preis sinnvoller als ein später Abschluss mit fortlaufenden Zinszahlungen.
Die SPD Fraktion stimmt dem Beschlussantrag zu.
Bereitstellung von Grundstücken für alternative Wohnformen im Baugebiet „Kisselfließ 2. BA“
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Mitglieder des Gemeinderats Laudenbach,
im Rahmen der Daseinsvorsorge haben Kommunen eine gewisse Pflicht, günstigen und attraktiven Wohnraum für ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schaffen. Dabei sollte neben der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum auch die Möglichkeit für alternative Wohnmodelle berücksichtigt werden.
Für viele Laudenbacher Mitbürger – insbesondere junge Familien, Alleinstehende und ältere Menschen – wird die Suche nach gutem und finanzierbarem Wohnraum zu einem aussichtslosen Unterfangen. Schon jetzt stellen wir fest, dass sich viele Laudenbacher das nicht mehr leisten können. Viele fühlen sich gezwungen, Laudenbach zu verlassen, da in unserem Ort keine bezahlbare Wohnung mehr zu finden ist. Gemeinderat und Verwaltung sollten gemeinsam dafür sorgen, dass dieser Trend gestoppt wird.
Im Kisselfließ 2. BA sind mehrere zusammenhängende Grundstücke im Eigentum unserer Gemeinde. Die Vermarktung gestaltet sich seit Langem aus vielerlei Gründen sehr schwierig.
Projekte alternativer Wohnformen können dazu beitragen, dass Grundstücke mehrwertiger genutzt und Wohnungen bezahlbarer werden.
Wohnungen und Gebäude, die noch den zusätzlichen sozialen Aspekt der Finanzierbarkeit mit abdecken können, sind beispielsweise:
- generationsübergreifende Wohngemeinschaften,
- Häuser, in denen Tages-Eltern mit Senioren-Tagespflege unter einem Dach sind,
- betreutes Wohnen,
- Häuser mit kommunalen multifunktionalen Räumen, die als KiTa oder soziale Treffpunkte genutzt werden können.
Für diese zusätzlichen Chancen sind erfahrungsgemäß größere Baugrundstücke erforderlich, die durch die Gemeinde bereitgestellt werden müssten.
Weitere Alternativen, um den Bau kostengünstiger Wohnungen zu ermöglichen, sind das Erbbaurecht und genossenschaftliches Bauen:
Das Erbbaurecht macht den Wohnungsbau für Bauherren mit geringerem Eigenkapital erschwinglicher und ermöglicht gleichzeitig der Gemeinde kontinuierliche Einnahmen in Form von Erbbauzinsen, die wiederum die langfristige finanzielle Planungssicherheit der Gemeinde verbessern.
Vor allem durch die gemeinschaftliche Finanzierung, durch den Verzicht auf Gewinnmaximierung und durch staatliche Subventionen macht das genossenschaftliche Bauen den Wohnraum bezahlbarer
Ebenso könnte die Gemeinde Grundstücke in einem Konzeptverfahren vergeben, um gewünschte Projekte zu steuern. Programmatisch kann festgelegt werden, in welchem Umfang z.B. öffentlich geförderter und barrierefreier Wohnraum und gemeinschaftliche Wohnformen geschaffen werden sollen.
Aus diesem Grund beantragt die SPD-Fraktion, der Gemeinderat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen: Die Verwaltung möge prüfen,
- wieviel Grundstücke und wo im Baugebiet Kisselfließ 2. BA für alternative Wohnmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden können;
- ob diese Grundstücke ggf. in Erbpacht und/oder mit längerfristigen Finanzierungsformen zur Verfügung gestellt werden können;
- zu welchen Bedingungen gemeindeeigene Grundstücke in einem Konzeptverfahren vergeben werden können;
- unter welchen Voraussetzungen genossenschaftliches Bauen möglich ist;
- für welche der o.g. Wohnformen ggf. Änderungen im bestehenden Bebauungsplan erfolgen müssten.